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Falkensee für Menschen mit Behinderung

Berlin, 15. Juni 2021. Am Mittwoch, dem 23. Juni, kann es peinlich werden für Behörden in ganz Deutschland. Ab diesem Stichtag gilt die EU-Richtlinie 2016/2102 in vollem Umfang und alle öffentlichen Stellen, neben Behörden beispielsweise auch Krankenkassen und viele Nahverkehrsunternehmen, müssen dann Rechenschaft über die Barrierefreiheit nicht nur ihrer Internetseiten, sondern auch ihrer Apps ablegen.

"Ich erwarte ein trauriges Bild", sagt Klaus Hahn, der Präsident des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV). "In den Monaten seit Beginn der Corona-Pandemie haben wir immer wieder feststellen müssen, dass Barrierefreiheit schlicht vergessen wurde." Ein Beispiel ist die Luca-App, die von einigen Bundesländern bereits eingesetzt wurde, als sie noch nicht barrierefrei funktionierte.

Dabei ist Verpflichtung zur digitalen Barrierefreiheit zumindest für die öffentlichen Stellen eigentlich ein alter Hut. Bereits 2002 wurde mit dem Inkrafttreten der BITV (Barrierefreie Informationstechnikverordnung) die rechtliche Grundlage gelegt. Doch seitdem kommt die Umsetzung nur schleppend voran - es fehlt an Sanktionen. Mit der EU-Richtlinie von 2016 wurden für die öffentlichen Stellen zumindest ein Zeitplan vorgegeben und ein Überwachungsmechanismus installiert. Parallel wird seit 2018 durch die Fachstellen für Barrierefreiheit auf Bundesebene und auch in einigen Ländern Kompetenz aufgebaut. Der DBSV fordert, dass baldmöglichst in allen Bundesländern Fachstellen eingerichtet werden, um die Barrierefreiheit voranzubringen.

Was gilt ab dem 23. Juni 2021 für die öffentlichen Stellen?

Nach den Internetseiten müssen nun auch die mobilen Anwendungen (Apps) öffentlicher Stellen eine Erklärung zur Barrierefreiheit haben. Was das bedeutet, ist für den Bund in § 12b BGG nachzulesen:

  1. Die öffentlichen Stellen des Bundes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.
  2. Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält
    1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
      a) die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
      b) die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
      c) gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
    2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,
    3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der
      a) die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und
      b) die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.

2. Bundesweiter Digitaltag

"Die Digitalisierung verändert unseren Alltag und unser Berufsleben tiefgreifend und mit hoher Geschwindigkeit - in der Corona-Pandemie noch schneller als je zuvor. Dabei muss jede und jeder in die Lage versetzt werden, sich sicher und selbstbestimmt in der digitalen Welt zu bewegen. Mit dem Ziel, digitale Teilhabe für alle zu fördern, haben sich 27 Organisationen aus den Bereichen Zivilgesellschaft, Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft, Wohlfahrt und öffentliche Hand in der Initiative ,Digital für alle' zusammengeschlossen. Am 18. Juni richtet das Bündnis den zweiten bundesweiten Aktionstag für digitale Teilhabe aus." (Quelle: digitaltag.eu)


Quelle: dbsv-direkt", der Online-Informationsservice des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV)