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Falkensee für Menschen mit Behinderung

Aktuelle Informationen zum BTHG und zu den unabhängigen Teilhabeberatungsstellen vom Januar 2018:

  • 120 Bewilligungen für unabhängige Beratung
  • Neuregelung für mehr Leichte Sprache
  • Einführung des neuen Teilhabeplanverfahrens:
  • Instrumente zur Bedarfsermittlung
  • Benennung von Ansprechstellen
  • Teilhabeverfahrensbericht
  • Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

120 Bewilligungen für unabhängige Beratung

Organisationen, die einen Antrag für die Durchführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung gestellt haben, die seit dem 1. Januar 2018 im Rahmen des Bundesteilhabebgesetzes in Kraft getreten ist, gab es vor Weihnachten den positiven Bescheid. Viele andere, der inklusive der zweiten Antragswelle insgesamt ca. 400 Organisationen, die eine solche Beratungsstelle betreiben wollen, heißt es weiterhin Warten und Hoffen.

Ursprünglich sollten die Bescheide für die Beratungsstellen, die bis zum 31. August 2017 beantragt wurden, eigentlich vor Weihnachten zugestellt sein, doch dies hat sich weiter verzögert, wie aus einer ins Internet eingestellten Liste mit Stand 22.12.2017 mit den bewilligten Beratungsstellen hervorgeht. Für diejenigen, die noch keine Bescheide bekommen haben, heißt es also weiterhin Warten und die Hoffnung nicht aufzugeben. Diejenigen 120 Beratungsstellen, die bereits bewilligt wurden, haben nun die Herausforderung, möglichst schnell mit ihrer Arbeit zu beginnen, auch wenn die Bescheide erst kurz vor Jahresende eingegangen sind. Diejenigen, die die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung in Anspruch nehmen wollen, können schon einmal auf der Liste schauen, ob und welche Angebote es bereits in ihrer Region gibt.

Link zur Liste bereits bewilligter Beratungsstellen zur ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung vom 22.12.2017

Neuregelung für mehr Leichte Sprache

Neben den Neuregelungen des Bundesteilhabegesetzes sind zum 1. Januar 2018 auch weitere Bestimmungen des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG) in Kraft getreten, die für mehr Verständlichkeit sorgen sollen. Damit wird das Recht auf Leichte Sprache gestärkt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert in einer Presseerklärung wie folgt über die neuen Bestimmungen, die zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind: Erläuterungen von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken
Ab dem 1. Januar 2018 tritt eine Änderung des § 11 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) in Kraft: Die Bundesbehörden sollen dann Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke auf Anforderung in einfacher, verständlicher Weise erklären, wenn nötig auch in Form einer schriftlichen Übertragung in Leichte Sprache.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts (in Kraft seit 27. Juli 2016), mit dem das BGG im Kern novelliert worden ist, war mit der bisherigen Regelung des § 11 bereits eine Grundlage zur Stärkung der Leichten Sprache in das BGG eingefügt worden: Bis zum Inkrafttreten der Erweiterung umfasste die Regelung zunächst, dass die Behörden des Bundes vermehrt Informationen in Leichter Sprache bereitstellen sollen, und die Bundesregierung darauf hinwirkt, dass Behörden die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

Von den insgesamt vier Stufen des Bundesteilhabegesetzes waren zum 1. Januar 2017 u.a. bereits wichtige Änderungen im Schwerbehindertenrecht in Kraft getreten. Seit 1. Januar 2018 sind nun die Regelungen der zweiten Stufe des Bundesteilhabegesetzes wirksam. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert über die wichtigsten Neuregelungen, die von der bundesweiten Einführung des Budgets für Arbeit, bis zur Einführung des neuen Teilhabeplanverfahrens reichen.

Einführung des neuen Teilhabeplanverfahrens:

Für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen von verschiedenen Trägern benötigen, wird das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen stark vereinfacht. Mit dem neuen "Teilhabeplanverfahren" ist ein einziger Reha-Antrag ausreichend, um ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang zu setzen, auch wenn Sozialamt, Integrationsamt, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfall-, Kranken- und Pflegekasse für unterschiedliche Leistungen zuständig bleiben. Dafür werden die Regelungen zur Zuständigkeit und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit für alle Behörden, die Leistungen für Menschen mit Behinderungen erbringen (Rehabilitationsträger), gesetzlich definiert. Sind mehrere Rehabilitationsträger beteiligt oder werden unterschiedliche Leistungen beantragt, ist ein gemeinsames Verfahren der Bedarfsfeststellung künftig für alle Rehabilitationsträger verbindlich vorgeschrieben. Mit Zustimmung oder auf Wunsch der Leistungsberechtigten werden zukünftig zusätzlich Fallkonferenzen durchgeführt, in denen der individuelle Unterstützungsbedarf der Antragstellenden beraten wird. Damit wird ab dem 1. Januar 2018 die Partizipation von Menschen mit Behinderungen im Verfahren gestärkt, wenn mehrere Leistungsarten oder Zuständigkeiten in Frage kommen.

Instrumente zur Bedarfsermittlung:

Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs werden alle Rehabilitationsträger ab dem 1. Januar 2018 außerdem verpflichtet, systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) zu verwenden, die eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und weitere gesetzlich definierte Mindeststandards erfüllen müssen.

Benennung von Ansprechstellen:

Alle Rehabilitationsträger müssen ab dem 1. Januar 2018 Ansprechstellen benennen, die barrierefreie Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen und zu Beratungsangeboten für Antragsteller, Arbeitgeber und andere Behörden bereitstellen. Damit wird der Zugang zu den Rehabilitationsträgern deutlich vereinfacht. Aufgrund der Verpflichtung der Ansprechstellen, sich untereinander über Zuständigkeitsgrenzen hinweg zu vernetzen, ist es zukünftig nicht mehr entscheidend, ob man die "richtige" Behörde anspricht.

Teilhabeverfahrensbericht:

Die Rehabilitationsträger sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, eine gemeinsame Statistik über die Erbringung von Rehabilitationsleistungen sowie die Anzahl und die Dauer der Verwaltungsverfahren zu erstellen. Der Teilhabeverfahrensbericht wird auf Grundlage dieser Statistik jährlich veröffentlicht, erstmals im Jahr 2019.

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung:

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden im neuen § 32 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) die gesetzlichen Voraussetzungen für ein unentgeltliches, allen Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihren Angehörigen offenstehendes und Orientierung gebendes Angebot zur Beratung über Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe geschaffen.

Eingliederungshilfe - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Gesamtplanverfahren:
Im Rahmen der Eingliederungshilfe treten zum 1. Januar 2018 vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (im SGB XII) in Kraft. Durch die Zulassung anderer Leistungsanbieter und die Einführung des Budgets für Arbeit werden die Beschäftigungsangebote anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen ergänzt.

Das Gesamtplanverfahren knüpft an die Regelungen zur Teilhabeplanung an und regelt die Spezifika der Eingliederungshilfe. Neben den Leistungsbereichen der anderen Rehabilitationsträger sind auch die zuständigen Pflegekassen, die Träger der Hilfe zur Pflege und die Träger der Hilfe zum Lebensunterhalt zu beteiligen.

Im Übrigen treten die Neuregelungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich zum 1. Januar 2020 in Kraft, wie es in einer Presseinformation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heißt.

Quelle: „kobinet-nachrichten“